OLG Köln - Beschluß vom 02.11.2000
15 W 133/98
Normen:
ZPO § 779 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 188
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 88/96

Tod des Schuldners einer unvertretbaren Handlung

OLG Köln, Beschluß vom 02.11.2000 - Aktenzeichen 15 W 133/98

DRsp Nr. 2002/11196

Tod des Schuldners einer unvertretbaren Handlung

Wird der Schuldner einer unvertretbaren Handlung in der Vollstreckung mit einem Zwangsgeld belegt und verstirbt danach, so erledigt sich das Verfahren und kann nicht einfach in den Nachlass fortgesetzt werden.

Normenkette:

ZPO § 779 ;

Gründe:

Der verstorbene Schuldner ist zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung (Herausmessung einer bestimmten Grundstücksteilfläche und deren Übertragung auf den Gläubiger) verurteilt. Da er dem nicht nachkam, ist durch den streitigen Beschluss Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft festgesetzt worden.

Der Schuldner legte fristgerecht sofortige Beschwerde ein. Danach verstarb der Schuldner und wurde unbestritten von Frau E. Wi. beerbt. Der Titel ist nicht umgeschrieben.

Die Schuldnerin hält die Beschwerde aufrecht, der Gläubiger begehrt deren Zurückweisung, hilfsweise erklärt er das Verfahren für erledigt.

Es war auf den hilfsweisen Antrag des Gläubigers die Erledigung festzustellen.

Zwar wird grundsätzlich beim Tod des Schuldners eine bereits begonnene Zwangsvollstreckung in den Nachlass fortgesetzt, so dass es nicht der Titelumschreibung bedarf (§779 ZPO; vergl. MüKo-Schmidt, R 1 zu § 779 ZPO).