Überblick

Autor: Lissner

Sicherungszweck

Ist der Eröffnungsantrag zulässig, hat das Insolvenzgericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen erforderlich ist, um zu verhindern, dass die (zukünftige) Insolvenzmasse durch den Schuldner oder durch Dritte geschädigt oder vermindert wird (§ 21 Abs. 1 InsO). Der Sicherungszweck umfasst daneben auch das Ziel, ein etwaiges Unternehmen des Schuldners bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erhalten, wenn möglich vorläufig fortzuführen (BT-Drucks. 12/2443 zu § 25, S. 116). Der Schutz des Schuldners vor seinen Gläubigern ist dagegen nicht die Aufgabe des Insolvenzgerichts. Vor jeder Anordnung einer Sicherungsmaßnahme ist sorgfältig zu prüfen, ob diese notwendig und zweckmäßig ist. Die Rechte des Schuldners dürfen nicht über das erforderliche Maß hinaus eingeschränkt werden. Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts sind regelmäßig dann verhältnismäßig, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind. Eine fehlende Vertrauenswürdigkeit kann hierbei angenommen werden, wenn der Schuldner einem Auskunftsverlangen des Sachverständigen nicht nachkommt (LG Stuttgart v. 09.08.2018 - 19 T 200/18).

Zweifelhafte Zulässigkeit