Überblick zum Verfahrensablauf

Autor: Webel

Planinitiative

Das Recht zur Einbringung des Plans haben nach § 218 InsO der Schuldner und der Insolvenzverwalter. Gläubigern steht kein Recht zur Planinitiative zu, sie können den Insolvenzverwalter mit der Erarbeitung eines Insolvenzplans beauftragen. Ein Insolvenzplan kann bis zum Schlusstermin eingebracht werden.

Verfahrensgang

Nach einer formalen Vorprüfung gem. § 231 InsO leitet das Gericht den Plan den Beteiligten zur Stellungnahme zu (§ 232 InsO) und bestimmt den Erörterungs- und Abstimmungstermin (§ 235 InsO). In diesem Termin stimmen die Beteiligten innerhalb der nach § 222 InsO gebildeten Gruppen über den eingebrachten Insolvenzplan ab (§ 243 InsO). Stimmberechtigt sind Gläubiger, deren Forderungen im Insolvenzverfahren festgestellt sind (§§ 237, 77 InsO). Die Gläubiger bestrittener Forderungen sind stimmberechtigt, wenn ihnen das Insolvenzgericht gem. § 77 Abs. 2 InsO ein Stimmrecht zubilligt (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.2008 - IX ZB 235/06).

Annahme durch die Beteiligten