BGH - Beschluß vom 15.11.2007
IX ZB 4/06
Normen:
InsO § 89 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DZWIR 2008, 282
JurBüro 2008, 159
ZInsO 2008, 39
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 06.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 300/05
AG Detmold, vom 14.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 M 2896/05

Umfang des Vollstreckungsverbots im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 15.11.2007 - Aktenzeichen IX ZB 4/06

DRsp Nr. 2007/23541

Umfang des Vollstreckungsverbots im Insolvenzverfahren

§ 89 Abs. 2 S. 2 InsO ist nur auf solche Verbindlichkeiten anwendbar, deren Ansprüche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind und nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen. §§ 302 Nr. 1, 114 Abs. 3 S. 3 3. Hs. InsO kann nicht die Wertentscheidung entnommen werden, dass das Vollstreckungsprivileg des § 89 Abs. 2 S. 2 InsO über die Neugläubiger hinaus sämtlichen Unterhalts- und Deliktsgläubigern zugute kommen soll.

Normenkette:

InsO § 89 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Gläubiger hat ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. November 1977 erwirkt, durch das der Schuldner zur Zahlung von 71.947 DM nebst Zinsen verurteilt wurde. Dem Zahlungstitel liegt in Höhe eines Teilbetrages von 10.000 Euro eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde.

Über das Vermögen des Schuldners wurde am 21. Januar 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Den Antrag des Gläubigers vom 26. September 2005 auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der künftige Forderungen des Schuldners betrifft, hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers bestätigt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger sein Begehren weiter.