BFH - Beschluss vom 11.07.2013
XI B 41/13
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1647
NZI 2013, 8
NZI 2013, 992
ZInsO 2013, 1739
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 V 7279/12

Umsatzsteuerliche Behandlung der Vereinnahmung von Entgelten durch den Insolvenzverwalter für vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführte steuerpflichtige Leistungen

BFH, Beschluss vom 11.07.2013 - Aktenzeichen XI B 41/13

DRsp Nr. 2013/19233

Umsatzsteuerliche Behandlung der Vereinnahmung von Entgelten durch den Insolvenzverwalter für vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführte steuerpflichtige Leistungen

NV: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Vereinnahmung des Entgelts durch den sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter für eine vor seiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter vom Insolvenzschuldner ausgeführte Leistung mit der Verfahrenseröffnung eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO begründet.

Hat der Insolvenzverwalter eines Unternehmens das Entgelt für eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführte steuerpflichtige Leistung vereinnahmt, so begründet die Entgeltvereinnahmung nicht nur bei der Ist-, sondern auch bei der Sollversteuerung eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH (GmbH).

Mit Beschluss vom 7. Juni 2012 ordnete das Amtsgericht ... (AG) über das Vermögen der GmbH die vorläufige Insolvenzverwaltung an und bestimmte den Antragsteller zum sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter. Mit weiterem Beschluss vom 19. Juli 2012 eröffnete das AG das Insolvenzverfahren und bestellte den Antragsteller zum Insolvenzverwalter.