LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.12.2006
8 Sa 534/06
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 § 112 Abs. 1 ; InsO § 125 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 02.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 206/06

Unbegründete betriebsbedingte Kündigung durch Insolvenzverwalter vor Zustandekommen des Interessenausgleichs mit Namensliste - unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitgebers zur individuellen Sozialausahl - fehlerhafte Betriebsratsanhörung zur Sozialauswahl

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.12.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 534/06

DRsp Nr. 2007/11617

Unbegründete betriebsbedingte Kündigung durch Insolvenzverwalter vor Zustandekommen des Interessenausgleichs mit Namensliste - unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitgebers zur individuellen Sozialausahl - fehlerhafte Betriebsratsanhörung zur Sozialauswahl

1. § 112 Abs. 1 BetrVG sieht ausdrücklich vor, dass das Zustandekommen eines Interessenausgleichs schriftlich niederzulegen und die Vereinbarung von den Betriebspartnern zu unterschreiben ist; eine mündliche Abrede reicht nicht aus.2. Der Arbeitgeber darf eine Punktetabelle nur zur Vorauswahl verwenden und hat im Anschluss daran eine individuelle Abschlussprüfung der Sozialauswahl vorzunehmen; hat der Arbeitgeber im Laufe des Berufungsverfahrens die Punktzahl eines Mitarbeiters heraufkorrigiert, liegt damit eine nachvollziehbare individuelle Abschlussprüfung der Sozialdaten nicht vor, wenn die gekündigte Arbeitnehmerin insbesondere die Höhe der dem Mitarbeiter zugebilligten Sozialpunkte bestritten hat.3. Die Pflicht zur Sozialauswahl bezieht sich grundsätzlich auf Vollzeit- und Teilzeitkräfte; die Teilzeitbeschäftigung darf bei der Sozialauswahl nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.