BGH - Beschluss vom 18.11.2021
IX ZB 1/21
Normen:
InsO § 290 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2022, 661
DZWIR 2022, 169
MDR 2022, 196
NJW-RR 2022, 188
NZI 2022, 125
WM 2022, 48
ZInsO 2022, 84
ZVI 2022, 33
Vorinstanzen:
AG Neubrandenburg, vom 22.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 701 IN 254/13
LG Neubrandenburg, vom 03.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 191/20

Unrichtige schriftliche Angaben des Schuldners über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 18.11.2021 - Aktenzeichen IX ZB 1/21

DRsp Nr. 2022/16

Unrichtige schriftliche Angaben des Schuldners über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Unrichtige schriftliche Angaben des Schuldners über seine wirtschaftlichen Verhältnisse in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens können auch dann zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen, wenn sie im Rahmen eines Vergleichsangebots erfolgen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 3. Dezember 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.