BGH - Beschluß vom 06.12.2007
IX ZB 229/06
Normen:
InsO § 91 Abs. 2 § 203 ; BGB § 878 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 405
DZWIR 2008, 129
MDR 2008, 340
NJW-RR 2008, 428
NZI 2008, 177
Rpfleger 2008, 275
WM 2008, 305
ZIP 2008, 322
ZInsO 2008, 99
ZVI 2008, 23
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 665/06
AG Montabaur, vom 05.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 IN 155/04

Unzulässigkeit der Anordnung der Nachtragsverteilung wegen eines versehentlich nicht verwerteten Grundstücks nach dessen Veräußerung

BGH, Beschluß vom 06.12.2007 - Aktenzeichen IX ZB 229/06

DRsp Nr. 2008/510

Unzulässigkeit der Anordnung der Nachtragsverteilung wegen eines versehentlich nicht verwerteten Grundstücks nach dessen Veräußerung

»Die Anordnung der Nachtragsverteilung wegen eines versehentlich nicht verwerteten Grundstücks ist unzulässig, wenn vor der Anordnung die Auflassung erklärt und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt vom Erwerber oder vom Notar für diesen gestellt worden war.«

Normenkette:

InsO § 91 Abs. 2 § 203 ; BGB § 878 ;

Gründe:

I. Am 5. Juli 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Der weitere Beteiligte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschlüssen vom 6. März 2006 wurden das Insolvenzverfahren aufgehoben, Restschuldbefreiung angekündigt und der weitere Beteiligte zum Treuhänder für die Wohlverhaltensperiode bestellt. Unter dem 7. März 2006 bat das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten um Stellungnahme dazu, warum lastenfreier Grundbesitz des Schuldners nicht verwertet worden sei. Am 5. Juli 2006 beantragte der weitere Beteiligte die Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich der im Grundbuch von R. auf Blatt 3208, lfd. Nrn. 1 und 2, und im Grundbuch von H. auf Blatt 1435, lfd. Nr. 1, eingetragenen Grundstücke.