OLG Zweibrücken - Beschluss vom 16.01.2001
3 W 237/00
Normen:
InsO § 6 Abs. 1 § 7 Abs. 1 S. 1 § 64 Abs. 3 ; InsVV § 2 § 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 42
OLGReport-Zweibrücken 2001, 234
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 548/00
AG Betzdorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 IN 28/99

Vergütung des Nachlassinsolvenzverwalters - Ersetzung der Sachverhaltsdarstellung durch Erstbeschwerdegericht durch konkrete Bezugnahme - Unterschreiten des Regelvergütungssatzes

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.01.2001 - Aktenzeichen 3 W 237/00

DRsp Nr. 2001/7015

Vergütung des Nachlassinsolvenzverwalters - Ersetzung der Sachverhaltsdarstellung durch Erstbeschwerdegericht durch konkrete Bezugnahme - Unterschreiten des Regelvergütungssatzes

»1.) Hinsichtlich der Vergütung des Nachlassinsolvenzverwalters bestehen gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren keine Besonderheiten.2.) Die Darstellung eines Sachverhaltes durch das Erstbeschwerdegericht kann ausnahmsweise dann durch eine konkrete Bezugnahme auf bestimmte Urkunden oder Aktenteile ersetzt werden, wenn sich für das Rechtsbeschwerdegericht hieraus zuverlässig ergibt, von welchem Sachverhalt auszugehen ist.3.) Ein Unterschreiten des Regelvergütungssatzes kommt über die in § 3 InsVV enumerativ genannten Fälle hinaus dann in Betracht, wenn der qualitative und quantitative Zuschnitt des Verfahrens ganz erheblich hinter den Kriterien des Normalfalles eines Insolvenzverfahrens zurückbleibt.«

Normenkette:

InsO § 6 Abs. 1 § 7 Abs. 1 S. 1 § 64 Abs. 3 ; InsVV § 2 § 3 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2000 beantragte der Nachlassinsolvenzverwalter, seine Vergütung entsprechend der Regelvergütung in Höhe von 13 418,23 DM sowie pauschlierte Auslagen in Höhe von 15 %, mithin 2 012,73 DM, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer, festzusetzen.