BVerfG - Beschluss vom 04.12.2006
1 BvR 1198/06
Normen:
InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1 ; BerHG § 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 379
NJW 2007, 830
NZI 2007, 181
Rpfleger 2007, 329
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 23.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen I-10 W 115/05
LG Krefeld, vom 14.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 176/05
AG Kempen, vom 14.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 II 9/04
AG Kempen, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 II 9/04

Vergütung für Beratungshilfe durch geeignete Stellen im Insolvenzverfahren

BVerfG, Beschluss vom 04.12.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 1198/06

DRsp Nr. 2006/30027

Vergütung für Beratungshilfe durch "geeignete Stellen" im Insolvenzverfahren

Es verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn die Gerichte bei der Auslegung des einfachen Rechts nur Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeiständen, nicht aber Betreibern einer "geeigneten Stelle" nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Vergütung aufgrund bewilligter Beratungshilfe zusprechen.

Normenkette:

InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1 ; BerHG § 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der Betreiber einer Verbraucherinsolvenzberatung, die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) als "geeignete Stelle" anerkannt ist, seine Dienste als Beratungshilfe aus der Landeskasse vergütet erhalten kann.

1. Der Beschwerdeführer betreibt eine nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO als geeignet anerkannte Stelle für Verbraucherinsolvenzberatung. Nach Bewilligung von Beratungshilfe durch das Amtsgericht übernahm er für einen Auftraggeber die Vorbereitung und Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Anschließend beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht die Festsetzung seiner Kosten im Rahmen der Beratungshilfe.