AG Göttingen - Beschluss vom 06.12.2005
74 IK 1/04
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
ZVI 2006, 164

Versagung der Restschuldbefreiung

AG Göttingen, Beschluss vom 06.12.2005 - Aktenzeichen 74 IK 1/04

DRsp Nr. 2006/7094

Versagung der Restschuldbefreiung

»1. Die Nichtangabe eines gebrauchten Motorrollers im Vermögensverzeichnis erfüllt den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. 2. Es handelt sich nicht um einen unwesentlichen Verstoß des Schuldners, der eine Versagung als unverhältnismäßig erscheinen lässt.«

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

Gläubigerseits ist der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Der Schuldner hat einen in seinem Eigentum stehenden Motorroller nicht angegeben.

Durch die Stellungnahme des Schuldners ist der Versagungsgrund nicht ausgeräumt worden. Der Motorroller wurde im Mai 1998 für einen Preis von 2.000 DM erworben bei einer Laufleistung von ca. 17.000 km. Bei Stellung des Insolvenzantrages im Januar 2004 betrug die Laufleistung ca. 23.000 Km. Es entschuldigt den Schuldner nicht, dass er wegen des Alters davon ausgegangen sein will, dass er nicht von Bedeutung ist. In Anlage 4 zum Eröffnungsantrag wird unter Ziffer 1.5 nach privat genutzten Fahrzeugen und dem Wert gefragt. Der Schuldner handelte daher zumindest grob fahrlässig, wenn er den Motorroller nicht angab. Es wäre zudem ein leichtes gewesen, sich bei seiner ihn damals vertretenden Verfahrensbevollmächtigten, einer Rechtsanwältin, zu erkundigen.