BGH - Beschluß vom 20.12.2007
IX ZB 189/06
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 395
DZWIR 2008, 173
MDR 2008, 409
NZI 2008, 195
Rpfleger 2008, 276
WM 2008, 412
WuM 2008, 98
ZInsO 2008, 157
ZVI 2008, 83
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 10.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 601/06
AG Halle-Saalkreis, vom 28.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 59 IK 229/03

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Falschangaben des Schuldners zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen

BGH, Beschluß vom 20.12.2007 - Aktenzeichen IX ZB 189/06

DRsp Nr. 2008/2873

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Falschangaben des Schuldners zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen

»Vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangaben des Schuldners zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen begründen die Versagung der Restschuldbefreiung nur dann, wenn sie subjektiv dem Zweck dienen, Leistungen zu erhalten oder zu vermeiden.«

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Auf Antrag des Schuldners vom 14. Oktober 2003 wurde über sein Vermögen am 25. November 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet, in dem er Restschuldbefreiung begehrt. Das durch das Finanzamt Naumburg vertretene beteiligte Land hat im Schlusstermin am 6. März 2006 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Der Antrag ist darauf gestützt, dass der Schuldner anlässlich einer von der Finanzverwaltung gegen ihn erwirkten fruchtlosen Pfändung am 12. Februar 2001 ein in seinem Eigentum stehendes - bereits seinerzeit sowohl der Zwangsversteigerung als auch der Zwangsverwaltung unterstelltes und inzwischen von der Treuhänderin mangels eines zu erwartenden Erlöses freigegebenes - Hausgrundstück verschwiegen hat.

Das Amtsgericht hat den Versagungsantrag zurückgewiesen; auf die Beschwerde des Landes hat das Landgericht dem Antrag stattgegeben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren auf Restschuldbefreiung weiter.