BGH - Beschluß vom 15.11.2007
IX ZB 159/06
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 127/06
AG Tostedt, vom 28.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 20 IN 53/01

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

BGH, Beschluß vom 15.11.2007 - Aktenzeichen IX ZB 159/06

DRsp Nr. 2008/1101

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

1. Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfasst über den Wortlaut der Vorschrift hinaus nicht nur Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten im eröffneten Verfahren, sondern auch solche bis zur Verfahrenseröffnung.2. Die Versagung der Restschuldbefreiung kann darauf gestützt werden, dass der Schuldner vor Eröffnung des Verfahrens über Monate für das Insolvenzgericht nicht erreichbar war.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Über das Vermögen des Schuldners wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 20. Februar 2002 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 28. April 2006 hat das Amtsgericht auf Antrag mehrerer Gläubiger dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Diese Entscheidung hat das Landgericht bestätigt. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.