Verwertungsrecht des Verwalters

Autor: Lissner

Rechtsgrundlage

Normzweck

Im Rahmen des § 166 InsO steht dem (endgültigen) Insolvenzverwalter das Recht zu, bewegliche Sachen und Forderungen auch dann zu verwerten, wenn daran ein Absonderungsrecht besteht. Das in § 166 Abs. 1 InsO begründete Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters an allen mit Absonderungsrechten belasteten beweglichen Sachen, die er in seinem Besitz hat, soll vorhandene Chancen für eine zeitweilige oder dauernde Fortführung des Unternehmens des Schuldners erhalten und dem Insolvenzverwalter zugleich ermöglichen, durch eine gemeinsame Verwertung zusammengehöriger, aber für unterschiedliche Gläubiger belasteter Gegenstände einen höheren Verwertungserlös zu erzielen (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 178 zu § 191 InsO). Ähnliche Erwägungen gelten für die Verwertung einer zur Sicherung abgetretenen Forderung des Schuldners nach § 166 Abs. 2 (BGH v. 11.07.2002 - ; BGH v. 17.11.2005 - ). In vielen Fällen, die den Gesetzgeber zu dieser Regelung motiviert haben, wird der Insolvenzverwalter über Unterlagen des Schuldners verfügen, die ihm die Einziehung der Forderung ermöglichen. Der gesicherte Gläubiger ist dagegen ohne Auskunftserteilung und Unterstützung durch den Insolvenzverwalter häufig nicht in der Lage, die zur Sicherheit an ihn abgetretene Forderung festzustellen und mögliche Einwendungen des Drittschuldners auszuräumen (vgl. BT-Drucks., a.a.O.; BGH v. 23.04.2009 - ; BGH v. 14.11.2019 - ).