OLG Hamburg - Urteil vom 08.12.2000
1 U 22/96
Normen:
SGB IV § 28h Abs. 1 S. 2 ; HGB § 754 Abs. 1 Nr. 5 § 759 Abs. 2 S. 1 ; GesO § 7 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2001, 167
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 186/94

Vollstreckbarkeit von Beitragsansprüchen der Sozialversicherungsträger durch Eintragung eines Schiffsgläubigerpfandrechts in der Gesamtvollstreckung des Schuldners

OLG Hamburg, Urteil vom 08.12.2000 - Aktenzeichen 1 U 22/96

DRsp Nr. 2004/8555

Vollstreckbarkeit von Beitragsansprüchen der Sozialversicherungsträger durch Eintragung eines Schiffsgläubigerpfandrechts in der Gesamtvollstreckung des Schuldners

»1. Der Sozialversicherungsträger ist im Rahmen seiner sich aus § 28h Abs. 1 Satz 2 SGB IV ergebenden Befugnis, nicht erfüllte Beitragsansprüche durch Verwaltungsakt festzusetzen, auch berechtigt, die Leistungsbescheide bei entsprechender gesetzlicher Regelung (hier: § 754 Abs. 1 Nr. 5 HGB) so auszugestalten, dass sie als Titel zur Durchsetzung des Schiffsgläubigerpfandrechts im Wege der Zwangsversteigerung geeignet sind. 2. Im Gesamtvollstreckungsverfahren berechtigen - ebenso wie im Konkursverfahren - gesetzlich begründete Pfandrechte zur abgesonderten Befriedigung, so dass der Pfandgläubiger auch nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens an der Einzelzwangsvollstreckung nicht durch § 7 Abs. 3 GesO gehindert ist.