Vollstreckungsverbot während des Insolvenzverfahrens (§ 89 InsO)

Autor: Lissner

Bedeutung des Vollstreckungsverbots

Vollstreckungsverbote und Rückschlagsperre bilden die beiden Ergänzungen zum Anfechtungsrecht. Während Letzteres rechtsgeschäftliche Vermögensverschiebungen beseitigen soll, können Vollstreckungsverbote und die Rückschlagsperre vollstreckungsrechtlich erlangte Sicherungen (nicht Befriedigungen!) für unwirksam bzw. unzulässig erklären und im Nachhinein beseitigen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht die Pflicht, Sicherungsrechte anzugeben, Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden, sofern man am Verfahren teilhaben möchte, keine Individualvollstreckung mehr vorzunehmen, sich stattdessen in die Reihe der Gesamtgläubigerschaft einzureihen und sich der Gesamtvollstreckung anzuschließen. Sie bezwecken die Sicherung der Masse zugunsten der Gesamtgläubigerschaft und gegen einzelne Gläubigerbevorteilung. Die Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger steht im Vordergrund. Keinem Insolvenzgläubiger sollen Vorteile verschafft werden. Dieser Grundsatz verbietet es, dass sich einzelne Gläubiger im laufenden Insolvenzverfahren ein besseres Recht auf Befriedigung verschaffen.

Eintritt kraft Gesetzes