BGH - Beschluß vom 14.12.2005
IX ZB 207/04
Normen:
InsO § 14 Abs. 1 § 16 § 317 Abs. 2 S. 1 § 320 ;
Fundstellen:
BB 2006, 463
BGHReport 2006, 543
DZWIR 2006, 171
MDR 2006, 894
NJW-RR 2006, 1061
NZI 2006, 174
WM 2006, 492
ZIP 2006, 247
ZInsO 2006, 145
ZVI 2006, 56
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 590/04
AG Berlin-Charlottenburg, vom 21.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 104 IN 6137/03

Voraussetzungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen einer bestrittenen Forderung

BGH, Beschluß vom 14.12.2005 - Aktenzeichen IX ZB 207/04

DRsp Nr. 2006/1357

Voraussetzungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen einer bestrittenen Forderung

»Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (Fortführung der Rechtsprechung zur Konkursordnung).«

Normenkette:

InsO § 14 Abs. 1 § 16 § 317 Abs. 2 S. 1 § 320 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 34 Abs. 1 InsO statthaft; sie ist jedoch unzulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGHZ 159, 135, 137 f.).