Die Parteien streiten über die Feststellung von Forderungen des Klägers zur Insolvenztabelle.
Der Kläger ließ am 28. Februar 2000 seine Vergütung als Prozessbevollmächtigter des J. S. (i.F.: Schuldner) in Höhe von 197,74 DM (= 101,10 EUR) nebst Zinsen gerichtlich festsetzen und versuchte hieraus mehrfach vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 21. August 2002 zu vollstrecken. Er meldete die Forderung nebst Vollstreckungskosten von 197,10 EUR zur Tabelle an, wobei er - wie im folgenden Rechtsstreit - lediglich unbeglaubigte Fotokopien der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses und der Gebührenrechnungen beifügte. Die beklagte Insolvenzverwalterin bestritt im Prüfungsverfahren die Forderungen, weil ihr der Vollstreckungstitel und die sonstigen Unterlagen nicht im Original vorlagen.
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