BGH - Urteil vom 06.05.2004
IX ZR 48/03
Normen:
InsO §§ 61 61 92 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1120
BGHZ 159, 104
DB 2004, 1774
DStR 2004, 1220
InVo 2004, 443
JuS 2005, 77
KTS 2005, 471
MDR 2004, 1321
NJW 2004, 3334
NZI 2004, 435
VersR 2004, 1609
WM 2004, 1191
ZIP 2004, 1107
ZInsO 2004, 609
ZVI 2004, 345
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters

BGH, Urteil vom 06.05.2004 - Aktenzeichen IX ZR 48/03

DRsp Nr. 2004/9637

Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters

»1. a) Eine Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO besteht nur für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten.b) Bei Abschluß eines Vertrages kommt es für den Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit regelmäßig darauf an, ob der anspruchsbegründende Tatbestand materiell-rechtlich abgeschlossen ist. Im Einzelfall kann der Zeitpunkt je nach den vertraglichen Absprachen auch nach Vertragsschluß liegen.c) Ein Ausfallschaden nach § 61 InsO ist jedenfalls dann eingetreten, wenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und nicht zu erwarten ist, daß die Altmassegläubiger in absehbarer Zeit Befriedigung erhalten werden.d) § 61 InsO gewährt einen Anspruch auf das negative Interesse.2. a) Der Insolvenzverwalter haftet einem Massegläubiger nach § 60 InsO, wenn er die Masse pflichtwidrig verkürzt.b) Ein Schaden, der Massegläubigern durch eine pflichtwidrige Masseverkürzung des Insolvenzverwalters vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit entsteht, ist grundsätzlich ein Einzelschaden, der von den Gläubigern während des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden kann.«

Normenkette:

InsO §§ 61 61 92 ;

Tatbestand: