Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters
BGH, Urteil vom 06.05.2004 - Aktenzeichen IX ZR 48/03
DRsp Nr. 2004/9637
Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters
»1. a) Eine Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters nach § 61InsO besteht nur für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten.b) Bei Abschluß eines Vertrages kommt es für den Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit regelmäßig darauf an, ob der anspruchsbegründende Tatbestand materiell-rechtlich abgeschlossen ist. Im Einzelfall kann der Zeitpunkt je nach den vertraglichen Absprachen auch nach Vertragsschluß liegen.c) Ein Ausfallschaden nach § 61InsO ist jedenfalls dann eingetreten, wenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und nicht zu erwarten ist, daß die Altmassegläubiger in absehbarer Zeit Befriedigung erhalten werden.d) § 61InsO gewährt einen Anspruch auf das negative Interesse.2. a) Der Insolvenzverwalter haftet einem Massegläubiger nach § 60InsO, wenn er die Masse pflichtwidrig verkürzt.b) Ein Schaden, der Massegläubigern durch eine pflichtwidrige Masseverkürzung des Insolvenzverwalters vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit entsteht, ist grundsätzlich ein Einzelschaden, der von den Gläubigern während des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden kann.«