BGH - Beschluss vom 27.03.2013
III ZR 367/12
Normen:
InsO § 179 Abs. 1; ZPO § 240; ZPO § 303;
Fundstellen:
BauR 2013, 1164
FamRZ 2013, 952
MDR 2013, 740
NJW 2013, 8
NJW-RR 2013, 683
NZI 2013, 437
NZI 2013, 5
WM 2013, 993
ZIP 2013, 1094
ZInsO 2013, 1102
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 13697/08
OLG München, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 1568/09

Voraussetzungen für die Teilaufnahme eines gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits

BGH, Beschluss vom 27.03.2013 - Aktenzeichen III ZR 367/12

DRsp Nr. 2013/7137

Voraussetzungen für die Teilaufnahme eines gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits

Die Teilaufnahme eines gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits ist in der Regel nur möglich, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den aufgenommenen Teil des Rechtsstreits und den nicht aufgenommenen Teil ausgeschlossen ist.

Tenor

Das Verfahren ist weiterhin unterbrochen.

Normenkette:

InsO § 179 Abs. 1; ZPO § 240; ZPO § 303;

Gründe

I.

Die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde in zweiter Instanz zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 80.477,34 € nebst (Prozess-) Zinsen an den Kläger wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit einer Beteiligung des Klägers an der C. mbH & Co KG verurteilt. Das Oberlandesgericht ließ die Revision nicht zu. Dagegen legte die Beklagte Beschwerde ein. Das beim Senat anhängige Beschwerdeverfahren (III ZR 22/10) wurde gemäß § 240 Satz 2 ZPO dadurch unterbrochen, dass das Amtsgericht - Insolvenzgericht - M. durch Beschluss vom 5. August 2010 der Beklagten ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegte. Am 10. Dezember 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet.