Voraussetzungen und Durchführung des Verfahrens

Autor: Lissner

Insolvenzfähigkeit

Das gemeinsam verwaltete Gesamtgut kann nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 InsO Gegenstand eines Sonderinsolvenzverfahrens sein, bei dem das Gesamtgut nur für diejenigen Gläubiger verwertet wird, die Erfüllung aus dem Gesamtgut verlangen können. Wird das Gesamtgut von einem der Ehegatten allein verwaltet, ist die Gütergemeinschaft als solche nicht insolvenzfähig. Vielmehr ist in diesem Fall das Gesamtgut Bestandteil der Insolvenzmasse in dem über das Vermögen des verwaltenden Ehegatten eröffneten Insolvenzverfahrens (§ 37 Abs. 1 InsO; vgl. Teil 3/7).

Das Insolvenzverfahren über das gemeinsam verwaltete Vermögen der Gütergemeinschaft lässt das Einzelvermögen der Eheleute (Vorbehalts- und Sondergut) unberührt. Dieses Vermögen wird nur von einem über das Vermögen des einzelnen Ehegatten eröffneten Verfahrens betroffen. Ein solches "Einzelverfahren" lässt wiederum das Gesamtgut unberührt (vgl. § 37 Abs. 2 InsO). Der Anteil des Ehegatten am Gesamtgut fällt, solange die Gütergemeinschaft nicht auseinandergesetzt ist, nicht in die Insolvenzmasse des über das Vermögen des einzelnen Ehegatten eröffneten Verfahrens (vgl. § 860 ZPO). In der Insolvenz des nicht verwaltenden Ehegatten gehört dessen Anteil am Gesamtgut nicht zur Insolvenzmasse (BGH v. 04.05.2006 - IX ZB 285/04).