Sobald der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht die Verteilung der Masse belegt hat, hebt das Gericht das Nachlassinsolvenzverfahren auf. Anders als im Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren hat die Verfahrensbeendigung im Nachlassinsolvenzverfahren nicht die Wirkung, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich des verbleibenden Nachlasses wieder automatisch an den/die Erben fällt. Ein solcher Rückfall kommt nur dann in Betracht, wenn der Erbe/die Erben die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben.
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