Geltendmachung der Aussonderung

Autor: Lissner

Klage gegen den Verwalter

Das Aussonderungsrecht ist ebenso wie der Anspruch auf Ersatzaussonderung - ggf. im Wege der Klage - gegen den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder geltend zu machen. Ziel der Aussonderungsklage ist es, einen massefremden Gegenstand, der in die sogenannte "Ist-Masse" fällt, aufgrund einer dinglichen oder persönlichen Berechtigung aus der Masse herauszuverlangen (OLG Celle, ZInsO 2003, 948).

Beweislast des Gläubigers

Beweispflichtig für das Bestehen des Aussonderungsrechts ist der Gläubiger. Aus diesem Grund sind bereits bei dem Aussonderungsverlangen die Nachweise bezüglich des Bestehens des Drittrechts vorzulegen. Bestreitet der Verwalter das Aussonderungsrecht, so ist für die erforderliche Klage der ordentliche Rechtsweg eröffnet (zur Prozessaufnahme siehe Teil 6/5.3.1). Soweit die Aussonderung geltend gemacht wird, muss sich die darauf gerichtete Klage auf individuell bestimmte Gegenstände oder Rechte beziehen. Nur gattungsmäßig bestimmbare Gegenstände können demnach nicht herausverlangt werden (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2003, 542). Ein Anspruch auf Wertersatz kommt insoweit nicht in Betracht (vgl. BGHZ 58, 257). Zur Zwangsvollstreckung im Eröffnungsverfahren wegen eines Aussonderungsanspruchs siehe Teil 6/6.3.3.

Ablehnung der Erfüllung eines Kaufvertrags