OLG Köln - Urteil vom 20.12.2005
9 U 99/05
Normen:
AHB § 5 Nr. 5 § 6 ; VVG § 6 Abs. 3 § 154 § 157 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2006, 503
VersR 2006, 1207
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 251/04

Widerspruchslose Feststellung der Haftpflichtforderung zur Insolvenztabelle als Anerkenntnis durch Insolvenzverwalter - Leistungsfreiheit bei Verstoß gegen das Anerkenntnisverbot - Verschulden des Insolvenzverwalters bei Anerkenntnis

OLG Köln, Urteil vom 20.12.2005 - Aktenzeichen 9 U 99/05

DRsp Nr. 2006/20972

Widerspruchslose Feststellung der Haftpflichtforderung zur Insolvenztabelle als Anerkenntnis durch Insolvenzverwalter - Leistungsfreiheit bei Verstoß gegen das Anerkenntnisverbot - Verschulden des Insolvenzverwalters bei Anerkenntnis

»1. In der widerspruchslosen Feststellung der Haftpflichtforderung zur Insolvenztabelle liegt ein Anerkenntnis durch den Insolvenzverwalter.2. Eine Verstoß gegen das Anerkenntnisverbot führt zur Leistungsfreiheit.3. Zum Verschulden des Insolvenzverwalters beim Anerkenntnis.«

Normenkette:

AHB § 5 Nr. 5 § 6 ; VVG § 6 Abs. 3 § 154 § 157 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um eine Versicherungsleistung in Höhe von 2.509.309,46 EUR.

Die Klägerin ist ein Viehhandelsunternehmen, welches in den Jahren 1992/1993 Viehtransporte nach Jordanien ausführte. Im Zuge dieser Transporte erhielt sie vom Hauptzollamt I-K Ausfuhrerstattungen in Höhe von 3.100.888,16 DM. Als Voraussetzung für diese Leistung musste sie Nachweise über die Ordnungsmäßigkeit des Exports vorlegen. Diese sogenannten Primär- und Sekundärnachweise wurden von der Firma H D GmbH, einer zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, erstellt. Die Firma H D GmbH ist als mitversicherte Tochtergesellschaft in eine vom U Rheinland e.V. bei der Beklagten abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung einbezogen.