Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14a. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. April 2021 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 11. Juni 2020 wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Klägers und die Kosten des Rechtstreits, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die I. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin) stand mit der Beklagten in mehrjähriger Geschäftsbeziehung. Die Schuldnerin belieferte die Beklagte aufgrund eines Rahmenvertrags mit Waren. Am 23. Juli 2013 erteilte die Beklagte der Schuldnerin eine Einziehungsermächtigung für wiederkehrende Zahlungen.
Die Schuldnerin stellte der Beklagten zwischen dem 5. Mai 2014 und dem 20. Juni 2014 für Warenlieferungen insgesamt 142.579,37 € in Rechnung. Die Schuldnerin zog die Rechnungsbeträge - wie bereits in den Vormonaten - aufgrund der Einziehungsermächtigung vom 23. Juli 2013 von einem Konto der Beklagten bei der xxx Bank zugunsten ihres bei der Stadtsparkasse xxx (fortan: Sparkasse) geführten Geschäftskontos ein; die Einzugsbeträge beliefen sich nach Abzug von Bankgebühren sowie der Beklagten gewährter Skonti auf insgesamt 135.450,40 €. Die Sparkasse erteilte entsprechende Gutschriften auf dem Konto der Schuldnerin.
Die Schuldnerin stellte am 1. Juli 2014 einen Insolvenzantrag. Das Insolvenzgericht bestellte daraufhin mit Beschluss vom 2. Juli 2014 den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Als die Beklagte hiervon erfuhr, verlangte sie am 7. und 8. Juli 2014 gegenüber der xxx Bank die Erstattung der ab dem 13. Mai 2014 erfolgten Lastschrifteinzüge für die von der Schuldnerin zwischen dem 5. Mai und dem 20. Juni 2014 erteilten Rechnungen. Die xxx Bank schrieb dem Konto der Beklagten 135.450,40 € wieder gut. Die Sparkasse belastete ihrerseits aufgrund des Erstattungsverlangens das bei ihr geführte Konto der Schuldnerin mit diesen Beträgen. Dieses Konto der Schuldnerin war bereits zum Zeitpunkt des Erstattungsverlangens debitorisch geführt worden und wurde auch danach nicht mehr kreditorisch geführt.
Mit Beschluss vom 21. Juli 2014 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Die Sparkasse meldete Forderungen in Höhe von insgesamt 394.358,62 € zur Insolvenztabelle an. Aus der Verwertung von Sicherheiten kehrte der Kläger später Zahlungen an die Sparkasse in Höhe von 64.662,38 € aus.
Mit der Begründung, die unberechtigten Erstattungsverlangen stellten eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar, erhob die Sparkasse gegen die Beklagte Klage auf Zahlung von 135.450,40 €. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich, wonach die Beklagte 100.913,11 € an die Sparkasse zahlte. An diesem Vergleich war der Kläger nicht beteiligt.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung der Rechnungen vom 5. Mai bis 20. Juni 2014 in Höhe von 142.579,37 € sowie weiterer unbezahlter Rechnungen über 21.367,67 €, insgesamt in Höhe von 163.947,04 € in Anspruch. Die Beklagte hat gegen diese Forderungen hilfsweise mit unstreitigen Gegenansprüchen in Höhe von 41.194 € aufgerechnet.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 122.753,04 € verurteilt und die weitergehende Klage im Hinblick auf die Aufrechnung der Beklagten abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, weil dem Kläger bereits keine Zahlungsforderung zustehe. Eine Entscheidung über die Berufung des Klägers, mit der sich dieser hinsichtlich eines Betrags von 19.826,33 € gegen die vom Landgericht bejahte Aufrechnung wandte, entfiel damit. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiter.
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 Abs. 2 BGB. Zwar stehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186,
Dem Kläger stehe auch kein Schadensersatzanspruch zu. Zwar komme grundsätzlich ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht, da die Beklagte die Lastschriften anlasslos widerrufen habe. Die Lastschriftwiderrufe hätten auch die Passivinsolvenzmasse belastet, indem sie die Insolvenzforderung der Inkassobank erhöht hätten. Jedoch habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt, welcher Quotenschaden der Masse durch die Lastschriftwiderrufe entstanden sei.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 80 Abs. 1 InsO) in der zuletzt noch beanspruchten Höhe von 142.579,37 € zu. Die Lastschrifteinzüge haben nicht zur Erfüllung des Kaufpreisanspruchs der Schuldnerin geführt. Der Kaufpreisanspruch besteht weiter, weil die Kontogutschriften aufgrund des wirksamen Erstattungsverlangens der Beklagten entfallen sind.
a) Allerdings scheitert die Erfüllungswirkung der Bezahlung durch Lastschrifteinzug nicht schon daran, dass es an einer Autorisierung durch die Beklagte gefehlt hätte. Die Schuldnerin erhielt aufgrund des Lastschrifteinzugs eine vorbehaltlose Gutschrift auf ihrem Konto. Dies beruhte auf einer wirksamen Autorisierung durch die Beklagte, weil die Lastschrifteinzüge nach den Regelungen für das SEPA-Basislastschriftverfahren zu beurteilen sind.
aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, erteilte die Beklagte am 23. Juli 2013 ursprünglich nur eine Einziehungsermächtigung. Die Erklärung enthielt lediglich eine Ermächtigung der Schuldnerin, die zu leistenden Zahlungen über die Bank der Schuldnerin (Inkassostelle) mittels Lastschrift bei der Bank der Beklagten (Zahlstelle) einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung umfasste nicht zugleich eine Einlösungsweisung an die Zahlstelle (vgl. MünchKomm-BGB/Fetzer, 9. Aufl., § 362 Rn. 28; Ellenberger in Schimansky/Bunte/Lwowski, BankR-HdB, 5. Aufl., § 58 Rn. 53; MünchKomm-HGB/Herresthal, 4. Aufl., Band 6, Teil 1 A Rn. 52).
bb) Die Einziehungsermächtigung gilt jedoch spätestens seit dem 1. Februar 2014 - und damit noch vor den streitbefangenen Lastschrifteinzügen - als mit Vorabautorisierung erteilt. Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (fortan: SEPA-VO) bleibt ein vor dem 1. Februar 2014 erteiltes Lastschriftmandat für wiederkehrende Leistungen auch nach dem 1. Februar 2014 gültig und gilt als Zustimmung des Zahlers gegenüber seinem Zahlungsdienstleister. Damit unterliegt die von der Beklagten erteilte Einziehungsermächtigung den seit dem 1. Februar 2014 geltenden Regeln (vgl. hierzu Staudinger/Omlor, BGB, 2020, § 675f Rn. 58; Walter, DB 2013,
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine von Art. 7 Abs. 1 SEPA-VO abweichende Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten über die weitere Gültigkeit der Einziehungsermächtigung vom 23. Juli 2013 den Eintritt der gesetzlichen Fiktionswirkung zum 1. Februar 2014 hätte hindern können, bedarf keiner Entscheidung. Nach den Feststellungen des Landgerichts, welche sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, haben die Schuldnerin und die Beklagte weder am 1. Februar 2014 noch zum Zeitpunkt der späteren Lastschrifteinzüge vereinbart, von der gesetzlichen Fiktion des Art. 7 Abs. 1 SEPA-VO abzuweichen.
b) Die Erfüllungswirkung der Bezahlung durch den Lastschrifteinzug ist aufgrund des Erstattungsverlangens der Beklagten entfallen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das SEPA-Basislastschriftverfahren geklärt, dass der Gläubiger seinen Zahlungsschuldner auf Erfüllung der ursprünglichen Forderung in Anspruch nehmen kann, wenn es aufgrund eines Erstattungsverlangens des Zahlungsschuldners zu einer Rückbelastung kommt.
aa) Mit Urteil vom 20. Juli 2010 (XI ZR 236/07, BGHZ 186,
bb) Das ebenfalls am 20. Juli 2010 ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs in der Rechtssache IX ZR 37/09 (BGHZ 186,
cc) Der Annahme einer durch die Rückbelastung auflösend bedingten Erfüllung steht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Zahlungen mittels PayPal (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2017 -
Der Bundesgerichtshof hat zu Zahlungen mittels PayPal entschieden, dass die Kaufpreisforderung mit der vorbehaltlosen Gutschrift der Kaufpreisforderung auf dem PayPal-Konto des Verkäufers gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt und die Erfüllungswirkung auch nicht rückwirkend entfällt, wenn PayPal den Kaufpreis aufgrund eines erfolgreichen Antrags auf Käuferschutz zurückbucht und dem PayPal-Konto des Käufers wieder gutschreibt (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2017 -
Diese Rechtsprechung lässt sich indes nicht für die Auslegung der Lastschriftabrede im SEPA-Basislastschriftverfahren und die Beurteilung der Folgen eines Erstattungsverlangens heranziehen. Sie beruht maßgeblich auf den Besonderheiten des PayPal-Käuferschutzes und des A-bis-z-Garantieantrags, denen jeweils eine Dienstleistungsabrede des Käufers mit einem der genannten Anbieter zugrunde liegt. Nach dieser hat allein PayPal oder Amazon - jedoch nicht der Käufer - die Befugnis zur eigenständigen Entscheidung, ob der Kaufpreis erstattet wird oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2017 -
Im Übrigen kommt der Bundesgerichtshof in seiner vorgenannten Rechtsprechung zu Zahlungen mittels PayPal und Amazon ebenfalls - wenngleich mit einem anderen dogmatischen Ansatz - zu dem Ergebnis, dass dem Verkäufer nach Rückbelastung seines bei den vorgenannten Anbietern unterhaltenen Kontos ein Erfüllungsanspruch zusteht. Danach wird bereits bei Vertragsabschluss zwischen Käufer und Verkäufer eine Wiederbegründung des Kaufpreisanspruchs stillschweigend für den Fall vereinbart, dass das Verkäuferkonto nach einem erfolgreichen Antrag auf Käuferschutz beziehungsweise A-bis-z-Garantieantrag rückbelastet wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2017 -
dd) Unerheblich ist, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt des Erstattungsverlangens der Beklagten bereits Insolvenzantrag gestellt hatte und der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden war. Dies hat auf den Bedingungseintritt keine Auswirkungen.
2. Der Kläger kann den Kaufpreisanspruch gegen die Beklagte gemäß § 80 Abs. 1 InsO geltend machen. Die debitorische Kontoführung zum Zeitpunkt des Erstattungsverlangens ändert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts daran, dass der Kaufpreisanspruch in die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO) fällt.
a) Nach § 35 Abs. 1 InsO fällt in die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er im Laufe des Verfahrens erlangt. Demgemäß sind Forderungen des Insolvenzschuldners Bestandteil der Insolvenzmasse, soweit sie - wie im Streitfall die Kaufpreisforderung der Schuldnerin gegen die Beklagte - pfändbar sind (vgl. HK-InsO/Ries, 10. Aufl., § 35 Rn. 19).
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei gleichwohl an der Geltendmachung des Kaufpreisanspruchs gehindert, ist rechtsfehlerhaft.
aa) Die Sichtweise des Berufungsgerichts lässt unberücksichtigt, dass im Insolvenzverfahren zwischen dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen und den Insolvenzforderungen der einzelnen Gläubiger zu trennen ist (vgl. auch §§ 85, 86, 87 InsO). Für den Bestand des Kaufpreisanspruchs ist es unerheblich, ob die kontoführende Bank des Zahlungsempfängers ihren Erstattungsanspruch aus insolvenzrechtlichen Gründen in der Insolvenz des Zahlungsempfängers nicht durchsetzen kann. Der Bestand des Kaufpreisanspruchs hängt insbesondere nicht von dem Eintritt eines Schadens beim Zahlungsempfänger infolge der Rückbuchung ab. Der Kaufpreisanspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte gehört zur Insolvenzmasse, der (Konto-)Ausgleichsanspruch der Inkassobank gegen die Schuldnerin stellt hingegen eine Insolvenzforderung dar. Die Auffassung des Berufungsgerichts widerspricht allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Für einen Zahlungsanspruch ist es unerheblich, ob und in welcher Höhe dem Zahlungsgläubiger ein Schaden durch das Erstattungsverlangen entstanden ist. Erst recht ist es mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung (§ 1 InsO) nicht vereinbar, die Beklagte von ihrer Primärleistungspflicht gegenüber der Masse deshalb zu befreien, weil sich das Insolvenzrisiko eines Dritten - hier: der Inkassobank - verwirklicht hat.
bb) Im Falle eines Erstattungsverlangens tritt die Bedingung, unter der der ursprüngliche Zahlungsanspruch geltend gemacht werden kann, jedenfalls dann ein, wenn - wie auch im Streitfall - der Zahlungsschuldner die Erstattung fristgerecht verlangt (vgl. § 675x Abs.
(1) Das Berufungsgericht übersieht, dass das Insolvenzrisiko der Inkassobank unabhängig von dem Schicksal des Kaufpreisanspruchs im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht. Die Inkassobank kann ihre Forderungen gegenüber der Insolvenzschuldnerin auch dann nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen (vgl. § 87 InsO), wenn der Kläger an der Geltendmachung des Kaufpreisanspruchs gegenüber der Beklagten gehindert wäre. Lässt die Inkassobank den Zahlungsempfänger - wie auch im Streitfall - über den gutgeschriebenen Lastschriftbetrag verfügen, bevor sie sich sicher sein kann, dass sie nicht wegen eines Erstattungsverlangens des Zahlungsschuldners in Anspruch genommen wird, besteht für sie erkennbar die Gefahr, dass durch eine etwaige Korrekturbuchung ein debitorischer Saldo entsteht und sie mit ihrer Forderung auf Ausgleich in der Insolvenz ihres Kunden ganz oder teilweise ausfallen kann (vgl. Obermüller/Kuder, ZIP 2010,
(2) Ein anderes Verständnis der Bedingung für die Durchsetzung des ursprünglichen Zahlungsanspruchs würde zudem der Zielsetzung des Insolvenzverfahrens zuwiderlaufen, eine gemeinschaftliche und gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu erreichen (vgl. § 89 Abs. 1, § 87 InsO). Ein - vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgtes - Erstattungsverlangen für eine Lastschrift führt nicht dazu, dass die daraus entstehenden Forderungen in einer von den allgemeinen Grundsätzen des Insolvenzrechts abweichenden Weise zu behandeln wären.
§ 87 InsO ordnet an, dass Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgen dürfen. § 89 Abs. 1 InsO enthält ein allgemeines Vollstreckungsverbot für die Insolvenzgläubiger. Dem liegt zugrunde, dass das Insolvenzverfahren als Gesamtvollstreckungsverfahren die Zwangsvollstreckung verdrängt (vgl. MünchKomm-InsO/Breuer/Flöther, 4. Aufl., § 89 Rn. 1) und demgemäß Sonderzugriffe einzelner Gläubiger ausschließt (vgl. Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl., § 89 Rn. 1). § 89 Abs. 1 InsO ergänzt § 87 InsO. Da danach Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen können, sollen sie grundsätzlich auch an einer Einzelzwangsvollstreckung von vor Verfahrenseröffnung gegen den Schuldner erstrittenen Titeln gehindert sein, das heißt auch diese Forderungen sind ausschließlich zur Insolvenztabelle anzumelden (§ 174, § 179 Abs. 2 InsO; vgl. MünchKomm-InsO/Breuer/Flöther, aaO). Diese Regelungen gelten grundsätzlich für alle im Zusammenhang mit einer Zahlung durch Lastschrifteinzug möglicherweise entstehenden Forderungen der an einer Lastschrift beteiligten Parteien.
Ob der Zahlungsschuldner nach einem Erstattungsverlangen noch zur Zahlung verpflichtet ist, richtet sich nach der insolvenzrechtlichen Behandlung dieser Forderung, nicht nach der insolvenzrechtlichen Behandlung von Ausgleichsansprüchen der Inkassobank. Es wäre geradezu eine Einladung an den Zahlungsschuldner, Lastschriften in der Insolvenz des Zahlungsgläubigers zu widerrufen, wenn er sich hierdurch von seiner Primärleistungspflicht befreien könnte. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das insolvenzrechtliche Schicksal der Forderungen davon abhängig zu machen, ob das Konto des Insolvenzschuldners debitorisch geführt wird, findet in der Insolvenzordnung keine Stütze und führt zu zufälligen und willkürlichen Ergebnissen. Der Kontostand des Insolvenzschuldners ist dem Zahlungsschuldner in aller Regel nicht bekannt und hängt in seiner Entwicklung von Unwägbarkeiten - wie etwa dem Zahlungsverhalten anderer Zahlungsschuldner - ab.
c) Der Anspruch des Klägers auf Kaufpreiszahlung ist nicht ganz oder teilweise dadurch erloschen, dass die Sparkasse aus der Verwertung von Sicherheiten im Insolvenzverfahren Zahlungen in Höhe von insgesamt 64.662,38 € erhalten hat. Diese Zahlungen beruhten schon nicht auf einer Leistung der Beklagten und betrafen ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Sparkasse.
3. Die Beklagte kann dem Anspruch des Klägers nicht entgegenhalten, dass sie an die Sparkasse wegen des unberechtigten Erstattungsverlangens bereits Schadensersatz geleistet hat.
a) Durch die Zahlung der Beklagten an die Sparkasse in Höhe von 100.913,11 € ist der Kaufpreisanspruch des Klägers weder vollständig noch teilweise durch Erfüllung erloschen. Die Voraussetzungen der § 362 Abs. 1, Abs. 2, § 364 Abs. 1 BGB sind nicht gegeben. Eine Leistung nach §§ 362, 364 BGB bezieht sich ebenso wie die Erfüllungswirkung nur auf das jeweilige Schuldverhältnis (vgl. Staudinger/Kern, BGB, 2022, § 362 Rn. 18; MünchKomm-BGB/Fetzer, 9. Aufl., § 364 Rn. 1). Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, betreffen die von der Beklagten auf Grundlage des mit der Sparkasse geschlossenen Vergleichs erbrachten Zahlungen ein anderes Schuldverhältnis als die zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossenen Kaufverträge. Die Sparkasse hat die Zahlung der Beklagten nur als eigene Schadensersatzforderung vereinnahmt.
b) Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie werde wegen des Erstattungsverlangens doppelt - durch die Sparkasse und durch den Kläger - in Anspruch genommen.
aa) Der zwischen der Beklagten und der Sparkasse geschlossene Vergleich betrifft eigene Ansprüche der Sparkasse, insbesondere aus § 826 BGB. Ob der Zahlungsschuldner bei einem unberechtigten Erstattungsverlangen den einem Dritten entstandenen Schaden zu ersetzen hat, ist für einen vertraglichen Anspruch auf Erfüllung ohne Bedeutung. Hieran ändert eine etwaige Überkompensation des geschädigten Dritten schon deshalb nichts, weil dem Schädiger - hier: der Beklagten - im Grundsatz die aus § 255 BGB folgenden Rechte zustehen.
Gemäß § 255 BGB ist derjenige, der für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen. Die Norm dient gerade der Vermeidung eines doppelten Ausgleichs. Sie ist Ausdruck des im allgemeinen Schadensrecht durchweg geltenden Bereicherungsverbots beziehungsweise des Vorteilsausgleichs (vgl. MünchKomm-BGB/Oetker, 8. Aufl., § 255 Rn. 1; Jauernig/Teichmann, BGB, 18. Aufl., § 255 Rn. 1). Hierbei tritt ein Rechtsverlust im Sinne des § 255 BGB unter anderem auch bei der Entwertung einer Forderung - namentlich bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners einer Geldforderung - ein (vgl. MünchKomm-BGB/Oetker, aaO Rn. 11 mwN).
bb) Im Hinblick darauf hätte sich die Beklagte, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, die Kontoausgleichsansprüche der Sparkasse gegen die Schuldnerin abtreten lassen und diese ihrerseits zur Insolvenztabelle anmelden können. Dass die Beklagte ihre Rechte aus § 255 BGB möglicherweise nicht wahrgenommen hat, wirkt sich allein auf das Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Sparkasse aus und kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden.
III.
Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der Berufung der Beklagten erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis; da nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, ist die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Im Übrigen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - sich nicht mit der Berufung des Klägers befasst. Zwar besteht der Kaufpreisanspruch des Klägers auch in Höhe weiterer 19.826,33 €. Ebenso sind die Gegenansprüche der Beklagten in Höhe von 19.826,33 € unstreitig. Es fehlt jedoch an Feststellungen, um über die vom Kläger geltend gemachte Anfechtbarkeit der Aufrechnungslage (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO) und die materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die Aufrechnung entscheiden zu können.
Von Rechts wegen
Verkündet am: 12. Mai 2022