BGH - Beschluss vom 13.01.2022
IX AR (VZ) 1/20
Normen:
EGGVG § 23 Abs. 1; InsO § 56 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2022, 365
BB 2022, 321
BB 2022, 403
DB 2022, 327
MDR 2022, 461
NJW 2022, 1461
NZI 2022, 377
WM 2022, 292
ZIP 2022, 279
ZInsO 2022, 294
ZVI 2022, 109
Vorinstanzen:
KG, vom 14.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VA 17/17

Willkürlichkeit der konkreten Ausgestaltung des Verfahrens zur Erstellung der Vorauswahlliste für Bewerber i.R.d. Bestellung zum Insolvenzverwalter; Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Daten der einzelnen Bewerber für eine Punktbewertung

BGH, Beschluss vom 13.01.2022 - Aktenzeichen IX AR (VZ) 1/20

DRsp Nr. 2022/2450

Willkürlichkeit der konkreten Ausgestaltung des Verfahrens zur Erstellung der Vorauswahlliste für Bewerber i.R.d. Bestellung zum Insolvenzverwalter; Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Daten der einzelnen Bewerber für eine Punktbewertung

EGGVG §§ 23, 24; InsO § 56 a) Ein Bewerber kann mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend machen, dass die Auswahlkriterien, die der Insolvenzrichter bei der Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter heranzieht, rechtswidrig sind und ihn in seinen Rechten verletzen. Hierzu zählen auch Merkmale, die eine Strukturierung der Vorauswahlliste ermöglichen sollen.b) Ein Bewerber kann mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend machen, dass er bei rechtsfehlerfreier Anwendung der vom Insolvenzrichter für eine Vorauswahlliste herangezogenen Kriterien in einer für ihn günstigeren Weise auf der Vorauswahlliste zu führen ist.InsO § 56 a) Eine Punktbewertung der Bewerber ist rechtswidrig, wenn die zugrundeliegenden Daten der einzelnen Bewerber auf einer unzureichenden Grundlage gewonnen werden oder nicht ausreichend vergleichbar sind.