BGH - Urteil vom 28.04.2022
IX ZR 69/21
Normen:
HGB § 318 Abs. 1; HGB § 322 Abs. 1; HGB § 325 Abs. 1; InsO § 38; InsO § 55 Abs. 1; InsO § 87; InsO § 105; InsO § 115; InsO § 116; InsO § 155 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2022, 1473
DB 2022, 2088
DStR 2022, 1392
DStR 2022, 2069
DZWIR 2022, 493
MDR 2022, 915
NJW 2022, 2185
NZG 2022, 1741
WM 2022, 1227
ZIP 2022, 1337
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 22.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 260/18
OLG Düsseldorf, vom 25.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen I-5 U 91/20

Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Zur vor- und nachinsolvenzlichen Teilleistung des Gläubigers vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (als Insolvenzgläubiger) und danach als Massegläubiger hinsichtlich des entprechenden Leistungsanteils; Vergütungsanspruch des Abschlussprüfers bei Tätigkeitsbeginnn vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Abschluss nach Eröffnung

BGH, Urteil vom 28.04.2022 - Aktenzeichen IX ZR 69/21

DRsp Nr. 2022/9111

Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Zur vor- und nachinsolvenzlichen Teilleistung des Gläubigers vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (als Insolvenzgläubiger) und danach als Massegläubiger hinsichtlich des entprechenden Leistungsanteils; Vergütungsanspruch des Abschlussprüfers bei Tätigkeitsbeginnn vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Abschluss nach Eröffnung

a) Hat ein Gläubiger seine Leistung teils vor und teils nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht, ist er mit dem der vorinsolvenzlichen Leistung entsprechenden Teil seines Anspruchs auf die Gegenleistung Insolvenzgläubiger und im Übrigen Massegläubiger, wenn sich die vor und nach Eröffnung erbrachten Leistungen objektiv bewerten und voneinander abgrenzen lassen.b) Das gilt auch für den Vergütungsanspruch des Abschlussprüfers, der seine Prüfungstätigkeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen, aber erst danach abgeschlossen hat.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. März 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

HGB § 318 Abs. 1; HGB § 322 Abs. 1; HGB § 325 Abs. 1; § ;