BGH - Urteil vom 15.12.2005
IX ZR 227/04
Normen:
InsO § 9 Abs. 1, 2 § 21 Abs. 2 Nr. 2 § 24 Abs. 1 § 82 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 326
DB 2006, 213
DZWIR 2006, 337
InVo 2006, 134
MDR 2006, 951
NJW-RR 2006, 771
NZI 2006, 175
Rpfleger 2006, 284
WM 2006, 194
ZIP 2006, 138
ZInsO 2006, 92
ZVI 2006, 111
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 30.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 31 U 15/04
LG Bielefeld, vom 04.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 522/02

Wirksamkeit einer Verfügung über ein Bankguthaben bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung; Zurechnung von Kenntnissen über die Eröffnung von Insolvenzverfahren oder Sicherungsmaßnahmen gegen Kunden

BGH, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen IX ZR 227/04

DRsp Nr. 2006/362

Wirksamkeit einer Verfügung über ein Bankguthaben bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung; Zurechnung von Kenntnissen über die Eröffnung von Insolvenzverfahren oder Sicherungsmaßnahmen gegen Kunden

»a) Eine Bank kann auf Weisung des Schuldners dessen kreditorisches Konto mit befreiender Wirkung belasten, falls sie keine Kenntnis davon hat, dass auf Anordnung des Insolvenzgerichts ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden ist, welcher der Verfügung nicht zugestimmt hat.b) Eine Bank muss organisatorisch Vorsorge treffen, damit ihre Kunden betreffende Informationen über die Eröffnung von Insolvenzverfahren oder Sicherungsmaßnahmen im Vorfeld der Insolvenzeröffnung von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden. Wird sie dieser Obliegenheit nicht gerecht, muss sie sich Kenntnisse, die bei einem zur Vornahme von Rechtsgeschäften bestellten und ermächtigten Bediensteten vorhanden sind, als ihr bekannt zurechnen lassen.