BFH - Beschluss vom 10.05.2013
IX B 145/12
Normen:
FGO § 155; ZPO § 249 Abs. 2; ZPO § 240; InsO § 352;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 03.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 127/11

Wirkungen der Auslandsinsolvenz eines Verfahrensbeteiligten

BFH, Beschluss vom 10.05.2013 - Aktenzeichen IX B 145/12

DRsp Nr. 2013/17336

Wirkungen der Auslandsinsolvenz eines Verfahrensbeteiligten

NV: § 249 ZPO gilt für alle Fälle der Verfahrensunterbrechung und Verfahrensaussetzung, ohne dass insoweit Besonderheiten einer im Ausland stattfindenden Insolvenz von Bedeutung wären.

§ 249 ZPO gilt auch im Falle einer Auslandsinsolvenz. Mit Aufhebung des ausländischen Insolvenzverfahrens entfällt daher die Unterbrechungswirkung der Insolvenz.

Normenkette:

FGO § 155; ZPO § 249 Abs. 2; ZPO § 240; InsO § 352;

Gründe

I. Am 4. Februar 2011 erhob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Klage wegen Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2005. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung hat das Finanzgericht (FG) mit Beschluss vom 4. April 2012 über die Kosten des Verfahrens entschieden.

Am 2. März 2011 wurde über das Vermögen des Klägers in Großbritannien das Insolvenzverfahren eröffnet. Ausweislich eines britischen Registerauszuges ("Report for Bankruptcy Case") wurde dieses am 2. März 2012 mit einer Restschuldbefreiung des Klägers beendet. Nach dem Klägervortrag wurde gegen die Restschuldbefreiung seitens der ... Einspruch eingelegt. Darüber sei möglicherweise noch nicht endgültig entschieden.