Wirkungen des bestätigten Insolvenzplans (§§ 254 ff. InsO)

Autor: Webel

Allgemeine Wirkungen (§ 254 InsO)

Änderung der Rechtsstellung der Beteiligten

Nach § 254 Abs. 1 InsO treten die gestaltenden Wirkungen des Plans für und gegen alle Beteiligten mit der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses (§ 248 InsO) ein, gleichgültig, ob sie dem Plan zugestimmt haben oder als Gläubiger überhaupt ihre Forderungen angemeldet haben (§ 254b InsO). Die Forderungen und Rechte der Gläubiger sind in dem festgelegten Umfang gestundet oder erlassen. Insolvenzforderungen können nur noch in Höhe der vereinbarten Quoten durchgesetzt werden. Soweit sie als erlassen gelten, sind sie zwar nicht erloschen, bestehen indes nur noch als natürliche, unvollkommene Verbindlichkeiten fort, deren Erfüllung möglich ist, aber nicht erzwungen werden kann. Ein bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehendes Aufrechnungsrecht bleibt jedoch auch dann erhalten, wenn die aufgerechnete Gegenforderung nach einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan als erlassen gilt (BGH v. 19.05.2011 - IX ZR 222/08).

Nicht angemeldete Forderungen