BGH - Beschluss vom 29.03.2007
IX ZB 204/05
Normen:
InsO § 251 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 727
DZWIR 2007, 350
MDR 2007, 1040
NZI 2007, 409
Rpfleger 2007, 423
WM 2007, 902
ZIP 2007, 923
ZInsO 2007, 491
ZVI 2007, 278
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 219/05
AG Pinneberg, vom 31.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 71 IN 220/02

Wirtschaftliche Benachteiligung des Gläubigers durch den Insolvenzplan; Anforderungen an die Glaubhaftmachung

BGH, Beschluss vom 29.03.2007 - Aktenzeichen IX ZB 204/05

DRsp Nr. 2007/8265

Wirtschaftliche Benachteiligung des Gläubigers durch den Insolvenzplan; Anforderungen an die Glaubhaftmachung

»a) Ob der Gläubiger, welcher den Versagungsantrag stellt, durch den Insolvenzplan wirtschaftlich benachteiligt wird, ist auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Vorbringens des Gläubigers zu beurteilen.b) Macht der Gläubiger geltend, er sei durch den Entzug der Aufrechnungsbefugnis benachteiligt, obwohl der Insolvenzplan eine höhere Quote als das Regelverfahren erwarten lässt, muss das behauptete Ergebnis überwiegend wahrscheinlich sein.«

Normenkette:

InsO § 251 ;

Gründe:

I.

Die Insolvenzschuldnerin (fortan: Schuldnerin), die Restschuldbefreiung beantragt hat, ist als Zahnärztin in eigener Praxis tätig. Die weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Verwalterin) hat einen Insolvenzplan vorgelegt, nach dem alle Insolvenzgläubiger der Schuldnerin die zur Tabelle festgestellten Forderungen vollständig erlassen. Sie erhalten für die Dauer von drei Jahren "aus den erwirtschafteten Überschüssen der Praxis eine Quote ausgezahlt". Dadurch soll eine Quote von etwa 9,28 % erreicht werden, während die voraussichtliche Befriedigungsquote im Regelinsolvenzverfahren 2,77 % beträgt.