BGH - Beschluß vom 15.11.2007
IX ZB 237/06
Normen:
InsO § 59 Abs. 2 § 291 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 306
DZWIR 2008, 155
JurBüro 2008, 163
MDR 2008, 287
NZI 2008, 114
Rpfleger 2008, 149
WM 2008, 35
ZInsO 2007, 1348
ZVI 2008, 35
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 01.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 121/06
AG Göttingen, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 74 IK 328/05

Zeitlicher Umfang der Bestellung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren; Bestellung eines neuen Treuhänders für die Wohlverhaltensphase

BGH, Beschluß vom 15.11.2007 - Aktenzeichen IX ZB 237/06

DRsp Nr. 2007/23518

Zeitlicher Umfang der Bestellung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren; Bestellung eines neuen Treuhänders für die Wohlverhaltensphase

»a) Die Bestellung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren wirkt für die "Wohlverhaltensperiode" fort (Festhaltung an BGH, Beschl. v. 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03).b) Der Beschluss, mit dem für die Wohlverhaltensperiode ein neuer Treuhänder bestellt wird, enthält zugleich schlüssig die Entlassung des zuvor für das vereinfachte Insolvenzverfahren bestellten Treuhänders. Gegen diesen Beschluss steht dem entlassenen Treuhänder die sofortige Beschwerde zu.«

Normenkette:

InsO § 59 Abs. 2 § 291 Abs. 2 ;

Gründe:

Die statthafte (§§ 7, 58 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Zulässigkeitsgründe liegen nicht vor.

1. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis den Umfang der Rechtskraftwirkung nicht verkannt.