OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.12.2001
26 W 167/01
Normen:
InsO § 290 § 6 Abs. 1 § 7 Abs. 1 S. 1 § 7 Abs. 1 § 309 § 309 Abs. 1 § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 § 305 Abs. 1 Nr. 3 § 290 § 290 Abs. 1 § 290 Abs. 1 Nr. 6 § 4 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 479/01
AG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 10 IK 69/00

Zu den Voraussetzungen einer gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung zu einem vom Schuldner vorgelegten und später mehrfach abgeänderten Schuldenbereinigungsplans

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.12.2001 - Aktenzeichen 26 W 167/01

DRsp Nr. 2002/13360

Zu den Voraussetzungen einer gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung zu einem vom Schuldner vorgelegten und später mehrfach abgeänderten Schuldenbereinigungsplans

»Zu den Voraussetzungen der Ersetzung der Zustimmung eines Gläubigers zum Schuldenbereinigungsplan bei voller Befriedigung der Kleingläubiger.«

Normenkette:

InsO § 290 § 6 Abs. 1 § 7 Abs. 1 S. 1 § 7 Abs. 1 § 309 § 309 Abs. 1 § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 § 305 Abs. 1 Nr. 3 § 290 § 290 Abs. 1 § 290 Abs. 1 Nr. 6 § 4 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten um die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zu einem von dem Schuldner mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegten und später mehrfach abgeänderten Schuldenbereinigungsplan. Der Schuldner ist Rechtsanwalt und Notar mit einer Einzelpraxis von geringem Umfang. Die Umsatz- und Gewinnzahlen liegen einem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten zufolge unter der durch die Abgabenordnung gezogenen Grenze für sog. Kleinunternehmer. Die von dem Schuldner angegebenen Gesamtverbindlichkeiten, die überwiegend aus umfangreichen Immobiliengeschäften herrühren, betragen 25.600.000 DM. Vier Monate vor Antragstellung hat der Schuldner Immobilien zu einem Gesamtkaufpreis von 8,7 Millionen DM an seine Frau und seinen Sohn veräußert.