BGH - Urteil vom 29.06.2004
IX ZR 195/03
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1, 3 § 21 Abs. 2 Nr. 2, 3 § 140 Abs. 3 ; BGB § 158 § 163 § 387 § 394 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1872
BGHReport 2004, 1384
BGHZ 159, 388
DB 2004, 2043
DNotZ 2005, 38
MDR 2005, 51
NJW 2004, 3118
NZI 2004, 580
WM 2004, 1693
ZIP 2004, 1558
ZVI 2004, 741
Vorinstanzen:
LG Kleve,
AG Kleve,

Zulässigkeit der Aufrechnung im Insolvenz-Eröffnungsverfahren; Anfechtbarkeit der Aufrechnungslage

BGH, Urteil vom 29.06.2004 - Aktenzeichen IX ZR 195/03

DRsp Nr. 2004/12841

Zulässigkeit der Aufrechnung im Insolvenz-Eröffnungsverfahren; Anfechtbarkeit der Aufrechnungslage

»a) § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO findet auf eine im Eröffnungsverfahren begründete Aufrechnungslage auch dann keine Anwendung, wenn das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt und Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 InsO getroffen hat.b) Die Insolvenzordnung enthält zum Aufrechnungsausschluß eine abschließende Regelung, die nicht über eine entsprechende Anwendung von § 394 BGB erweitert werden kann.c) Der Insolvenzgläubiger hat die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt, wenn die Begründung der Aufrechnungslage alle nach den Regeln der §§ 129 ff. InsO erforderlichen Merkmale erfüllt.d) Hatte der Gläubiger gegen den Schuldner keinen Anspruch auf eine Begründung gegenseitiger Forderungen, ist die Aufrechnungslage in inkongruenter Weise entstanden.e) Ist eine der gegenseitigen durch Rechtsgeschäft entstandenen Forderungen von einer Bedingung abhängig, so kommt es für die Anfechtbarkeit des Erwerbs der Aufrechnungslage nicht darauf an, wann die Aufrechnung zulässig wurde, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde; dasselbe gilt für befristete Ansprüche.«

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1, 3 § 21 Abs. 2 Nr. 2, 3 § 140 Abs. 3 ; BGB § 158 § 163 § 387 § 394 ;