BFH - Beschluss vom 15.03.2013
VII B 49/12
Normen:
InsO § 184 Abs. 2; InsO § 179 Abs. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2013, 1540
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 13.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3803/10

Zulässigkeit der Klage des Insolvenzschuldners gegen die Feststellung von Forderungen des Finanzamts zur Insolvenztabelle

BFH, Beschluss vom 15.03.2013 - Aktenzeichen VII B 49/12

DRsp Nr. 2013/17342

Zulässigkeit der Klage des Insolvenzschuldners gegen die Feststellung von Forderungen des Finanzamts zur Insolvenztabelle

1. NV: Aufgrund ihrer Vollstreckbarkeit sind Steuerbescheide als vollstreckbare Schuldtitel i.S. der §§ 179 Abs. 2 und 184 Abs. 2 InsO anzusehen. 2. NV: Ist das Einspruchsverfahren durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen worden, und hat der Schuldner im Prüfungstermin der vom Finanzamt geltend gemachten Forderung widersprochen, obliegt es nach § 184 Abs. 2 InsO dem Schuldner, den Widerspruch durch Aufnahme des unterbrochenen Einspruchsverfahrens zu verfolgen. 3. NV: Erhebt der Schuldner in dieser Situation Klage, ohne das unterbrochene Einspruchsverfahren wieder aufzunehmen, ist die Klage wegen des fehlenden Vorverfahrens unzulässig.

§§ 179 Abs. 2, 184 Abs. 2 InsO verlangen lediglich die Verfolgung des Widerspruchs gegen die Steuerfestsetzung, nicht jedoch die Erhebung einer Klage.

Normenkette:

InsO § 184 Abs. 2; InsO § 179 Abs. 2;

Gründe