I. Am 21. Januar 2003 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: vorläufiger Verwalter) wurde zunächst mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Am 26. Februar 2003 wurde er zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt; der Schuldnerin wurde ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt.
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