LAG Hamm - Beschluss vom 16.12.2013
2 Ta 348/13
Normen:
ArbGG § 78 S. 3; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a;
Fundstellen:
NZI 2014, 7
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 03.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 192/13

Zulässigkeit des RechtswegsAbhilfeentscheidung und vollbesetzte KammerRechtsweg zu den ZivilgerichtenRückgewähr der LohnsteuernInsolvenzverwalter gegen Finanzverwaltung

LAG Hamm, Beschluss vom 16.12.2013 - Aktenzeichen 2 Ta 348/13

DRsp Nr. 2014/980

Zulässigkeit des Rechtswegs Abhilfeentscheidung und vollbesetzte Kammer Rechtsweg zu den Zivilgerichten Rückgewähr der Lohnsteuern Insolvenzverwalter gegen Finanzverwaltung

1. Für den Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges sowie die Abhilfeentscheidung bei einer sofortigen Beschwerde in Rechtswegprüfungen ist die vollbesetzte Kammer zuständig. Eine Zurückweisung an das Arbeitsgericht kommt trotz einer fehlerhaften Entscheidung durch den Vorsitzenden allein jedoch nicht in Betracht.2. Für die Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Insolvenzverwalter und der Finanzverwaltung des Landes, die den Anspruch des Insolvenzverwalter auf Rückgewähr der vom Finanzamt eingezogenen Lohnsteuern nach § 143 InsO zum Gegenstand haben, ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 06.12.2012 - IX ZB 84/12, NZA 2013, 694 und BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - IX ZB 36/09, NJW 2011, 1365 zur Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Zivilgerichten für Klagen des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr der Beitragszahlungen des Arbeitgebers an eine Sozialeinrichtung bzw. der Sozialversicherungsbeiträge an einen Sozialversicherungsträger)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des klagenden Landes gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 03.07.2013 - 3 Ca 192/13 wird auf Kosten des klagenden Landes zurückgewiesen.