BGH - Beschluß vom 03.07.2008
IX ZB 182/07
Normen:
InsO § 287 Abs. 1 S. 2 § 20 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1245
DZWIR 2008, 429
MDR 2008, 1304
NJW 2008, 3494
NJW-RR 2009, 549
NZI 2008, 609
Rpfleger 2008, 661
WM 2008, 1748
ZIP 2008, 1976
ZInsO 2008, 924
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 03.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 36/07
AG Essen, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 161 IN 256/06

Zulässigkeit weiterer Insolvenzanträge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Zulässigkeit eines Eigenantrags nach Stellung eines Gläubigerantrags

BGH, Beschluß vom 03.07.2008 - Aktenzeichen IX ZB 182/07

DRsp Nr. 2008/16109

Zulässigkeit weiterer Insolvenzanträge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Zulässigkeit eines Eigenantrags nach Stellung eines Gläubigerantrags

»a) Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners sind weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens über das bereits insolvenzbefangene Vermögen unzulässig; das gilt gleichermaßen für Gläubiger- und für Eigenanträge und auch für solche, die vor Eröffnung gestellt worden sind (Ergänzung zu BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004 - IX ZB 189/03, WM 2004, 1589).b) Die dem Schuldner nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu setzende Frist für die Stellung eines eigenen Insolvenzantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellt keine Ausschlussfrist dar, auf die § 230 ZPO entsprechend anzuwenden ist; der Schuldner kann auch nach Ablauf der richterlichen Frist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Gläubigers einen Eigenantrag stellen (Ergänzung zu BGHZ 162, 181).«

Normenkette:

InsO § 287 Abs. 1 S. 2 § 20 Abs. 2 ;

Gründe: