Der Kläger erstrebt die Gewährung höheren Insolvenzgeldes (Insg) unter Berücksichtigung von ausstehendem Urlaubsgeld.
Der im Jahre 1960 geborene Kläger war ab dem Jahre 1997 bei der Firma Z. GmbH (im folgenden Firma Z.) als Verkaufsachbearbeiter beschäftigt. Nach seinem am 22.01.1998 geänderten Arbeitsvertrag war ihm grundsätzlich zum Monatsende eine Abschlagszahlung auf sein Arbeitsentgelt auszuzahlen und der Restbetrag spätestens zum 15. des Folgemonats auf sein Gehaltskonto zu überweisen (§ 3 Nr. 3 des Arbeitsvertrages). Hinsichtlich eines Anspruchs auf (zusätzliches) Urlaubsgeld enthielt § 9 des Arbeitsvertrages unter der Überschrift "Urlaub" folgende Regelungen:
9. Der Arbeitnehmer erhält ein Urlaubsgeld in Höhe von 70 Prozent der in § 3 festgelegten Arbeitsvergütung. Dieses wird mit der Juli-Abrechnung ausbezahlt.
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