OLG Hamm - Beschluss vom 02.12.2005
8 W 47/05
Normen:
ZPO § 114 § 116 S. 1 Nr. 1 § 127 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZInsO 2006, 164
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 3/05

Zur Frage der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung von Insolvenzgläubigern

OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2005 - Aktenzeichen 8 W 47/05

DRsp Nr. 2006/8453

Zur Frage der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung von Insolvenzgläubigern

Für die Beurteilung der maßgeblichen Frage, ob den Insolvenzgläubigern die Kostenaufbringung unzumutbar ist, kommt es darauf an, ob ein verständiger Dritter an ihrer Stelle nicht dazu bereit wäre.

Normenkette:

ZPO § 114 § 116 S. 1 Nr. 1 § 127 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach § 127 II ZPO statthafte und fristgerecht eingelegt sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen des § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO liegen vor, die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint - vorbehaltlich der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht - auch nicht mutwillig.

1.

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Masse nicht aufgebracht werden können. Das wird auch vom Landgericht so gesehen.

2.