Die nach § 127 II ZPO statthafte und fristgerecht eingelegt sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen des § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO liegen vor, die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint - vorbehaltlich der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht - auch nicht mutwillig.
1.
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Masse nicht aufgebracht werden können. Das wird auch vom Landgericht so gesehen.
2.
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