BGH - Urteil vom 07.04.2022
IX ZR 107/20
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 814; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 134; InsO § 143 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 1089
DB 2022, 1315
NJW-RR 2022, 844
NZI 2022, 563
WM 2022, 926
ZIP 2022, 1008
ZInsO 2022, 1243
ZVI 2022, 356
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 21.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 516/18
OLG Thüringen, vom 12.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 15/19

Zurechnung der bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangten Kenntnis des Insolvenzschuldners von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Drittschuldners

BGH, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen IX ZR 107/20

DRsp Nr. 2022/7116

Zurechnung der bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangten Kenntnis des Insolvenzschuldners von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Drittschuldners

Hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist hat sich der Insolvenzverwalter die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangte Kenntnis des Insolvenzschuldners von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Drittschuldners grundsätzlich zurechnen zu lassen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 12. Mai 2020 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 814; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 134; InsO § 143 Abs. 1;

Tatbestand