BGH - Urteil vom 23.05.2003
V ZR 279/02
Normen:
BGB § 1003 ; KO § 49 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1250
KTS 2003, 618
MDR 2003, 1258
NJ 2003, 597
WM 2003, 1540
ZIP 2003, 1406
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Neuruppin,

Zurückbehaltungsrecht des nichtberechtigten Besitzers wegen Aufwendungen zur Bebauung eines Grundstücks im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen des Eigentümers

BGH, Urteil vom 23.05.2003 - Aktenzeichen V ZR 279/02

DRsp Nr. 2003/9767

Zurückbehaltungsrecht des nichtberechtigten Besitzers wegen Aufwendungen zur Bebauung eines Grundstücks im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen des Eigentümers

»1. Aufwendungen des nichtberechtigten Besitzers zur Bebauung eines Grundstücks begründen im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen des Eigentümers kein Recht zur Zurückbehaltung gegen einen von dem Verwalter in diesem Verfahren erhobenen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs. 2. § 49 Abs. 1 Nr. 3 KO findet auf unbewegliche Sachen keine Anwendung.«

Normenkette:

BGB § 1003 ; KO § 49 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Michael S. ist Eigentümer eines im Grundbuch von S. eingetragenen Grundstücks. Mit Notarvertrag vom 16. August 1995 verkaufte er eine näher beschriebene Teilfläche des Grundstücks (im folgenden: Grundstück) an die Beklagten. Der Kaufpreis beträgt nach dem Wortlaut der Urkunde 20.000 DM. Das Grundstück wurde den Beklagten übergeben. Zur Sicherung ihres Anspruchs auf den Erwerb des Eigentums wurde eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen.