BGH - Beschluß vom 20.11.2006
NotZ 26/06
Normen:
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 234
DB 2007, 109
DNotZ 2007, 552
InVo 2007, 266
NJW 2007, 1287
ZInsO 2007, 104
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 20.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Not 19/05

Zurückstellung der endgültigen Amtsenthebung eines Notars wegen Vermögensverfalls bei gleichzeitig anhängigem Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 20.11.2006 - Aktenzeichen NotZ 26/06

DRsp Nr. 2007/8

Zurückstellung der endgültigen Amtsenthebung eines Notars wegen Vermögensverfalls bei gleichzeitig anhängigem Insolvenzverfahren

»Das berufsrechtliche Verfahren zur vorläufigen oder endgültigen Amtsenthebung eines Notars wegen Vermögensverfalls steht grundsätzlich in keinem Nachrangigkeitsverhältnis zum Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars. Es ist daher nicht zurückzustellen, um dem Notar zunächst Gelegenheit zu geben, über ein Insolvenzplanverfahren seine finanziellen Verhältnisse wieder zu ordnen.«

Normenkette:

BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Im Jahr 1990 wurde er zum Notar bestellt. Mit Verfügung vom 28. September 2005 hat der Antragsgegner den Antragsteller gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8, § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO vorläufig seines Amtes als Notar enthoben, weil er in Vermögensverfall geraten sei und die Art seiner Wirtschaftsführung sowie seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten. Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. April 2006 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.