I. Der Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Im Jahr 1990 wurde er zum Notar bestellt. Mit Verfügung vom 28. September 2005 hat der Antragsgegner den Antragsteller gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8, § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO vorläufig seines Amtes als Notar enthoben, weil er in Vermögensverfall geraten sei und die Art seiner Wirtschaftsführung sowie seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten. Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. April 2006 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
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