BGH - Beschluß vom 06.12.2007
IX ZR 17/06
Normen:
AnfG § 4 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 20.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 49/02
LG Koblenz, vom 02.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 712/00

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den teilweisen Verzicht auf bislang geschuldete Mietzinsen als unentgeltliche Leistung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 06.12.2007 - Aktenzeichen IX ZR 17/06

DRsp Nr. 2008/553

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den teilweisen Verzicht auf bislang geschuldete Mietzinsen als unentgeltliche Leistung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

AnfG § 4 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).