BGH - Beschluß vom 09.10.2008
IX ZB 224/07
Normen:
InsO § 7 ; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 784/07
AG Münster, vom 29.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 73 IN 47/07

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffungsverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 09.10.2008 - Aktenzeichen IX ZB 224/07

DRsp Nr. 2008/19659

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffungsverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

InsO § 7 ; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Rechtsbeschwerde gegen die vom Landgericht bestätigte Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 InsO). Der Entscheidung des Landgerichts liegt eine statthafte sofortige erste Beschwerde zugrunde (§ 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufzeigt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.