Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die entscheidungserhebliche Frage nach der Inkongruenz einer Aufrechnungslage ist durch die Senatsrechtsprechung (vgl. BGHZ 147, 233, 240; 150, 122, 129; 159, 388, 393 f.; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, WM 2003, 2458, 2459) geklärt. Das Berufungsurteil weicht auch nicht von den tragenden Grundsätzen des Senatsurteils vom 9. Februar 2006 (IX ZR 121/03, WM 2006, 816, 818) ab.
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