BGH - Beschluß vom 23.11.2006
IX ZB 246/05
Normen:
InsO § 59 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 09.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 54/05
AG Uelzen, vom 28.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 IN 125/00

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Entlassung des Insolvenzverwalters mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 23.11.2006 - Aktenzeichen IX ZB 246/05

DRsp Nr. 2006/30357

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Entlassung des Insolvenzverwalters mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

InsO § 59 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 59 Abs. 2 Satz 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).