BGH - Beschluß vom 13.12.2007
IX ZB 88/07
Normen:
InsO § 290 ;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 26.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 990/06
AG Münster, vom 18.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 71 IK 17/05

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Versagung der Restschuldbefreiung und Verletzung von Auskunftspflichten durch Unterlassen der Vorlage von Belegen

BGH, Beschluß vom 13.12.2007 - Aktenzeichen IX ZB 88/07

DRsp Nr. 2008/1104

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Versagung der Restschuldbefreiung und Verletzung von Auskunftspflichten durch Unterlassen der Vorlage von Belegen

Normenkette:

InsO § 290 ;

Gründe:

Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre zwar nach § 6, § 7, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie wäre jedoch unzulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

1. Die Gläubigerin ist Insolvenzgläubigerin (§ 38 InsO) und war damit berechtigt, den Versagungsantrag zu stellen (vgl. § 290 Abs. 1 Halbs. 1 InsO; vgl. zu § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/05, NZI 2007, 357). Die Gläubigerin hat sich am Verfahren beteiligt; sie hat ihre Forderung zur Tabelle angemeldet. Sie ist bei der Schlussverteilung zu berücksichtigen (vgl. § 189 Abs. 1 InsO).