BGH - Beschluß vom 16.11.2006
IX ZA 22/06
Normen:
ZPO § 114 S. 1 § 574 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 123/06

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages wegen Unstatthaftigkeit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht

BGH, Beschluß vom 16.11.2006 - Aktenzeichen IX ZA 22/06

DRsp Nr. 2006/29360

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages wegen Unstatthaftigkeit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht

Der Rechtsmittelzug im Insolvenzverfahren richtet sich nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet. In einem solchen Fall gelten die §§ 6 und 7 InsO nicht.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1 § 574 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).