§ 1 AGBG
Stand: 29.06.2000
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Erster Abschnitt. Sachlich-rechtliche Vorschriften
1. Unterabschnitt. Allgemeine Vorschriften

§ 1 AGBG Begriffsbestimmung

§ 1 Begriffsbestimmung

AGBG ( AGB-Gesetz )

(1) 1Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. 2Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.